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Sind Piloten mit 60 Jahren zu alt zum Fliegen?
EuGH – Urteil vom 13.09.2011 – C-447/09
Mit seinem o.g. Urteil hat der EuGH entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung unwirksam ist, die es Verkehrspiloten untersagt, über das 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen. Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Piloten ab 60 Jahren ist nach dem EuGH daher altersdiskriminierend.
Der Sachverhalt
Geklagt hatten drei Lufthansa-Piloten, die zuletzt als Flugkapitäne beschäftigt waren. Mit Vollendung des 60.Lebensjahres endeten ihre Arbeitsverträge nach dem Tarifvertrag automatisch. Darin sahen die Piloten eine nach der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) verbotene Altersdiskriminierung. Die drei Piloten hatten daher vor den Arbeitsgerichten Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrten, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres geendet hatte und auf Anordnung der Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse.
Die Arbeitssachen gingen bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG), welches die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt hatte, ob ein Tarifvertrag mit EU-Recht vereinbar sei, der eine Altersgrenzen von 60 Jahren mit dem Ziel vorsieht, die Flugsicherheit zu gewährleisten.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat entschieden, dass in Tarifverträgen grundsätzlich eine Regelung zulässig sei, die nach dem Alter der Piloten differenziere. Eine solche Altersbeschränkung diene dem legitimen Zweck, die Sicherheit der Passagiere und Bewohner der überflogenen Gebiete, aber auch der Gesundheit der Piloten selbst sicherzustellen. Der Beruf des Verkehrspiloten setze nämlich den Besitz besonderer körperlicher Fähigkeiten voraus, die auch altersabhängig seien.
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres könne deshalb das Recht, den Beruf als Verkehrspilot auszuüben, aus Gründen der Flugsicherheit zwar beschränkt werden, ein vollständiges Verbot sei aber unverhältnismäßig.
Der EuGH stellte insoweit fest, dass nach internationalen und deutschen Regelungen Piloten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Flugzeuge führen dürfen, wenn sie in der Zeit zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres als Mitglied einer Besatzung seien könnten, deren andere Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des BAG daher dahingehend, dass
„eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Altersgrenze, ab der Piloten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen dürfen, auf 60 Jahre festlegt, während die nationale und die internationale Regelung dieses Alter auf 65 Jahre festlegen, [...] keine Maßnahme [sei], die für die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Sinne dieses Art. 2 Abs. 5 notwendig ist“.
Folgen der EuGH-Entscheidung
Die Entscheidung des EUGH hat selbst keine unmittelbare Wirkung, sondern die Vorgaben des EuGH müssen nun durch das BAG in nationales Recht umgesetzt werden. |